Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass die Gemeinden ihren Zivilschutzorganisationen Schutzanlagen zur Verfügung stellen. Diese bieten der Mannschaft und dem Material im Falle eines bewaffneten Konfliktes, bei Katastrophen und Notlagen den notwendigen Schutz und eine zeitgemässe Einsatzinfrastruktur. Der Kanton kontrolliert im Auftrag des Bundes periodisch die Einsatzbereitschaft der Schutzanlagen.
Wichtig für die Gemeinde
Die Schutzanlagen dürfen nur unter Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften für zivile Zwecke genutzt werden.
Die zivile Nutzung darf den Dienstbetrieb der Zivilschutzorganisation und die periodische Anlagenkontrolle des Kantons nicht behindern. Bauliche und technische Veränderungen an den Schutzanlagen müssen via Kanton dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung eingereicht werden.
Unterhalt der Schutzanlagen
Die Zivilschutzorganisationen stellen den fachgerechten Unterhalt der Schutzanlagen sicher. Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen gewährt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz einen jährlichen pauschalisierten Unterhaltsbeitrag. Die entsprechenden Gesuche müssen alljährlich und spätestens bis zum 31. Juli dem Kanton eingereicht werden.