Schutzanlagen

Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass die Gemeinden ihren Zivilschutzorganisationen Schutzanlagen zur Verfügung stellen. Diese bieten der Mannschaft und dem Material im Falle eines bewaffneten Konfliktes, bei Katastrophen und Notlagen den notwendigen Schutz und eine zeitgemässe Einsatzinfrastruktur. Der Kanton kontrolliert im Auftrag des Bundes periodisch die Einsatzbereitschaft der Schutzanlagen.

Wichtig für die Gemeinde

Die Schutzanlagen dürfen nur unter Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften für zivile Zwecke genutzt werden.
Die zivile Nutzung darf den Dienstbetrieb der Zivilschutzorganisation und die periodische Anlagenkontrolle des Kantons nicht behindern. Bauliche und technische Veränderungen an den Schutzanlagen müssen via Kanton dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung eingereicht werden.

Unterhalt der Schutzanlagen

Die Zivilschutzorganisationen stellen den fachgerechten Unterhalt der Schutzanlagen sicher. Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen gewährt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz einen jährlichen pauschalisierten Unterhaltsbeitrag. Die entsprechenden Gesuche müssen alljährlich und spätestens bis zum 31. Juli dem Kanton eingereicht werden. 

Formulare und Dokumente

Allgemeines / Gesuche / Anträge

Gesuch um zivilschutzfremde Nutzung einer sanitätsdienstlichen Zivilschutzanlage
Gesuch um zivilschutzfremde Nutzung einer Zivilschutzanlage oder Notunterkunft
Mehrkostengesuch BABS
Mehrkostengesuch BABS Teilrechnung
PAK Termine 2024
PAK Termine 2025
Übersicht Schutzanlagen Kanton Luzern

Gesetze / Weisungen / Technische Merkblätter / Richtlinien

AW 2004 Administrative Weisungen für den Neubau und die Erneuerung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume
BABS Unterlagen Schutzbauten
Brandschutzerläuterungen für zivil genutzte Schutzbauten
Merkblatt Asbest in Schutzbauten & SUVA Vorschriften
Merkblatt Hygiene in Trinkwasserinstallationen in Schutzbauten
Technisches Merkblatt 24h Dauerlauf der Notstromgruppe alle 10 Jahre
Technisches Merkblatt Öltank für Notstromanlagen Fassbetrieb
Technisches Merkblatt Pendeln von Überdruckventilen
Technisches Merkblatt Revisionsschalter VA
Technisches Merkblatt Schleusenspülzeit Richtwerte
Technisches Merkblatt Unterhalt von ABC Schutzfiltern
TW Schock 2021
TW Schock 2021 Anhang - Technische Weisungen für die Schocksicherheit von Einbauteilen in Schutzbauten des Zivilschutzes
TWK 2017 Beispiele
TWK 2017 Konstruktion von Bauteilen
TWK 2017 Technische Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten
Weisung Elektroluftentfeuchter BABS
Weisung über den Grad der Betriebsbereitschaft von Zivilschutzbauten
Weisung über den Rückbau der technischen Schutzbausysteme bei aufgehobenen Schutzanlagen
WeZS ESTI Weisung Elektrische Installationen in Schutzbauten

Vorlagen / Hilfsmittel

Prinzipschema Schleusentelefonie
Unterhalt von Schutzbauten Lernvideos und Unterlagen
Vorlage Anlagendokumentation

Kontakt

Emanuel Hodel
Leiter Ressort Anlagen /
Alarmierung Bevölkerung
Telefon 041 228 38 77

Roger Wyss 
Fachbearbeiter Schutzanlagen /
Alarmierung
Telefon 041 228 38 97

Geoportal Kanton Luzern

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