Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass die Gemeinden ihren Zivilschutzorganisationen Schutzanlagen zur Verfügung stellen. Diese bieten der Mannschaft und dem Material im Falle eines bewaffneten Konfliktes, bei Katastrophen und Notlagen den notwendigen Schutz und eine zeitgemässe Einsatzinfrastruktur. Der Kanton kontrolliert im Auftrag des Bundes periodisch die Einsatzbereitschaft der Schutzanlagen.
Die Schutzanlagen dürfen nur unter Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften für zivile Zwecke genutzt werden. Die zivile Nutzung darf den Dienstbetrieb der Zivilschutzorganisation und die periodische Anlagenkontrolle des Kantons nicht behindern. Bauliche und technische Veränderungen an den Schutzanlagen müssen via Kanton dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung eingereicht werden.
Gesuch um zivilschutzfremde Nutzung einer sanitätsdienstlichen Zivilschutzanlage Gesuch um zivilschutzfremde Nutzung einer Zivilschutzanlage oder Notunterkunft Mehrkostengesuch BABS Mehrkostengesuch BABS Teilrechnung PAK Termine 2024 PAK Termine 2025 Übersicht Schutzanlagen Kanton Luzern
AW 2004 Administrative Weisungen für den Neubau und die Erneuerung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume BABS Unterlagen Schutzbauten Brandschutzerläuterungen für zivil genutzte Schutzbauten Merkblatt Asbest in Schutzbauten & SUVA Vorschriften Merkblatt Hygiene in Trinkwasserinstallationen in Schutzbauten Technisches Merkblatt 24h Dauerlauf der Notstromgruppe alle 10 Jahre Technisches Merkblatt Öltank für Notstromanlagen Fassbetrieb Technisches Merkblatt Pendeln von Überdruckventilen Technisches Merkblatt Revisionsschalter VA Technisches Merkblatt Schleusenspülzeit Richtwerte Technisches Merkblatt Unterhalt von ABC Schutzfiltern TW Schock 2021 TW Schock 2021 Anhang - Technische Weisungen für die Schocksicherheit von Einbauteilen in Schutzbauten des Zivilschutzes TWK 2017 Beispiele TWK 2017 Konstruktion von Bauteilen TWK 2017 Technische Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten Weisung Elektroluftentfeuchter BABS Weisung über den Grad der Betriebsbereitschaft von Zivilschutzbauten Weisung über den Rückbau der technischen Schutzbausysteme bei aufgehobenen Schutzanlagen WeZS ESTI Weisung Elektrische Installationen in Schutzbauten
Prinzipschema Schleusentelefonie Unterhalt von Schutzbauten Lernvideos und Unterlagen Vorlage Anlagendokumentation
Emanuel Hodel Leiter Ressort Anlagen / Alarmierung Bevölkerung Telefon 041 228 38 77 Roger Wyss Fachbearbeiter Schutzanlagen / Alarmierung Telefon 041 228 38 97