Zivilschutz

Kontrollwesen

An der Rekrutierung des Bundes wird der Schutzdienstpflichtige in eine Grundfunktion eingeteilt und dem Kontrollwesen des Kantons zugewiesen. Neben den persönlichen Informationen werden alle Ausbildungs- und Dienstleistungsdaten im Personalinformationssystem PISA ZS bis zur Entlassung bewirtschaftet.

Nach absolvierter Grundausbildung wird der Schutzdienstpflichtige durch die Kontrollstelle des Kantons nach Wohnortsprinzip bzw. Bedarf einer Zivilschutzorganisation zugewiesen.

Freiwillig Schutzdienstleistende (Frauen, Ausländer und Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung sowie aus der Militär-, Zivildienst- oder aus der Zivilschutzpflicht entlassene Personen) sind durch das Kontrollwesen zu prüfen und werden falls nötig zur Rekrutierung angemeldet.

Fragebogen für freiwillige Schutzdienstleistung

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen minimalen bzw. maximalen Dienstleistungen sind durch die Zivilschutzorganisationen sicherzustellen und werden durch die kantonale Dienststelle geprüft.

Die Gliederung und die Sollbestände der vier Zivilschutzorganisationen im Kanton werden durch die kantonale Dienststelle bestimmt und überwacht.

Der gesamte Zivilschutz des Kantons Luzern kann über das Kontrollwesen telefonisch aufgeboten werden. Das elektronische Aufgebotssystem steht allen Zivilschutzorganisationen zur Verfügung.

Widerhandlungen gegen die Rechtsvorschriften des Bundes und des Kantons werden untersucht und allenfalls an die Strafbehörden weitergeleitet.

Wegzüge aus dem Kanton werden durch die Zivilschutzorganisationen bewirtschaftet. Zuzüge in den Kanton werden durch das Kontrollwesen bewirtschaftet – die erstmalige Zuteilung an eine Zivilschutzorganisation erfolgt in der Regel nach dem Wohnortsprinzip – , ebenso die Entlassungen oder vorzeitigen Entlassungen zugunsten einer Behörde oder einer Partnerorganisation im Kanton Luzern.

Antrag zur vorzeitigen Entlassung aus der Schutzdienstpflicht

Neubeurteilungen der Schutzdiensttauglichkeit werden administrativ verwaltet und der zuständigen Stelle des Bundes weitergeleitet.

 

Auf den 01.01.2021 trat das revidierte Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG) in Kraft.

Als eine der erheblichen Änderungen gilt die Bestimmung über die Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht (Artikel 31 BZG).

Die Einführung des revidierten BZG und die damit verbundene Reduktion der Dienstpflichtdauer führt im Kanton Luzern zu einem Unterbestand. Aus diesem Grunde macht der Kanton Luzern von der Übergangsbestimmung gemäss Artikel 99 Absatz 3 BZG mittels Einführungsverordnung SRL 372c Gebrauch. Die Einführungsverordnung verlängert die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem der Schutzdienstpflichtige 40 Jahre alt wird. Die Einführungsverordnung gilt längstens bis zum Inkrafttreten der revidierten kantonalen Gesetze, namentlich SRL 370 Gesetz über den Bevölkerungsschutz sowie SRL 372 Gesetz über den Zivilschutz, voraussichtlich per 1. Januar 2023.

Während dieser Zeit sind Angehörige des Zivilschutzes mit Wohnsitz im Kanton Luzern, welche auf den 1. Januar 2020 ihre Schutzdienstpflicht erfüllt hätten, nach wie vor bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, dienstpflichtig.

Kontakt

Daniel Diltz
Leiter Bereich Zentrale Dienste
Telefon 041 228 38 31

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen